Vergebliche Prozesskosten können bei der Erbschaftsteuer abgezogen werden

Vergebliche Prozesskosten können bei der Erbschaftsteuer abgezogen werden

Kategorien: Allgemein

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses, in dem ein Erbe vermeintliche zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers geltend gemacht hat, als Nachlassregelungskosten vom Erwerb von Todes wegen abzugsfähig sind.

Zurück zur Übersicht