Die Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für einen Treppenlift ist nicht durch ein amtsärztliches Gutachten, sondern durch Prüfung des Einzelfalls nachzuweisen. Dies stellte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall klar, in dem das Finanzamt die Aufwendungen von ca. 18.000 Euro nicht anerkannte, weil kein solches Gutachten vorlag.
Mittwoch, 9. April 2014